Ehrenrat des VfL Grasdorf
Vertreter des Ehrenrates / Grundlagen / Aufgaben
Grundlage des Ehrenrates ist die Satzung des VfL Grasdorf e. V.
§ 19 Ehrenrat
Der Ehrenrat wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren in den
geraden Jahren gewählt. Der Ehrenrat besteht aus mindestens drei, höchstens jedoch neun
Personen.
Die Mitglieder des Ehrenrates müssen über 40 Jahre alt sein und dürfen kein anderes Amt
innerhalb des Vereins bekleiden.
§ 20 Aufgaben des Ehrenrates
Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße
innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang
steht und nicht der Sportgerichtsbarkeit der in § 3 genannten Verbände unterliegt.
Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher
Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der
erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
Er darf folgende Maßnahmen ergreifen:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung
d) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten
e) Aufhebung oder Bestätigung des Ausschlusses von Mitgliedern aus dem Verein
im Beschwerdefall nach § 9 der Satzung
Die Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich nebst Begründung zuzustellen.
Folgende Mitglieder sind seit dem 07.03.2024 in den Ehrenrat gewählt: